Covid-19 in M-V und seine Auswirkungen auf Kulturträger
Kultur in MV - Weitere Öffnungsschritte bis Anfang August 2021 (Stand: 25.05.2021)
Kulturbetriebe und -einrichtungen werden in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1. Juni schrittweise geöffnet. Das gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für die kulturelle Bildung. Darauf hat sich die Landesregierung mit den Vertreterinnen und Vertretern der vielfältigen Kulturbereiche auf dem Kulturgipfel verständigt.
Demnach können Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive, Musik- und Jugendkunstschulen sowie Kulturzentren unter Auflagen wieder öffnen. Auch Tanzgruppen können wieder aktiv werden.
Landesverordnung und gemeinsame Erklärung zu Öffnungen (Stand 06.03.2021)
Museen/Gedenkstätten/kulturelle Ausstellungen u. ä.
- landesweit: Bei einer landesweiten Inzidenz von 50-100 dürfen die o.g. Einrichtungen landesweit mit Terminbuchung ab Montag öffnen (vgl. § 2 Abs. 8). Die Hygienehinweise der LVO Anlage 8 sind zu beachten (dort ist auch beschrieben, was aktuell möglich ist und was noch nicht).
Liegt die landesweite Inzidenz für 3 Tage über 100, sind die Einrichtungen wieder zu schließen (vgl. § 2 Abs. 8a). - Maßnahmen zur regionalen Lockerung: Bei einem regionalen Inzidenzwert unter 50 dürfen die Einrichtungen des § 2 Abs. 8 regional ohne Terminbuchung öffnen, die Hygienehinweise der LVO Anlage 8 sind zu beachten (vgl. §13 a Abs. 1).
Bibliotheken/Archive
- landesweit: Bei einer landesweiten Inzidenz von 50-100 dürfen Bibliotheken und Archive landesweit mit Terminbuchung (ist nicht näher definiert) öffnen, die Hygienehinweise der LVO Anlage 9 sind zu beachten (vgl.§ 2 Abs. 9).
Liegt die landesweite Inzidenz für 3 Tage über 100, ist die Rückkehr zu Aus- und Rückgabe geplant (vgl. § 2 Anl. 9a). - Maßnahmen zur regionalen Lockerung: Bei einem regionalen Inzidenzwert unter 50 dürfen die o.g. Einrichtungen regional ohne Terminbuchung öffnen, die Hygienehinweise der LVO Anlage 9 sind einzuhalten (vgl. § 13 a Abs. 1).
Theater u. ä. (Ausblick auf den nächsten Öffnungsschritt)
- Liegt die Inzidenz ab 08. März für 14 Tage unter 100, ist ab dem 22.03. die Öffnung von Theater, Konzert- und Opernhäusern regional möglich (vgl. § 13a Abs. 3).
Weitere Öffnungen im Kulturbereich sind auf diesem MV Gipfel nicht beschlossen worden. Dies wird wieder Thema der MPK am 22.03.2021 sein.
Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten datenschutzkonform erfasst, die Erreichbarkeit der Kontaktpersonen hinreichend präzise dokumentiert und die Daten im Falle des Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer für diese geeigneten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden. Sie soll in elektronischer Form, sobald verfügbar, landeseinheitlich mittels der LUCA-App erfolgen.
Informationsblatt #8 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V (Stand 16.11.20)
- Neustarthilfen für Soloselbständige
Informationsblatt #7 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V (Stand 12.11.20)
- November-Hilfen des Bundes
Informationsblatt #6 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V (Stand 31.10.20)
- Corona-Landesverordnung
- Veranstaltungsverbot
- Umsetzung der Kontaktbeschrnkungen in Bildungs- und Kultureinrichtungen
- MV Schutzfonds Kultur
- neue Sule 7 zur Kofinanzierung (Bundesmittel aus #NeustartKultur)
Informationsblatt #5 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V (Stand 08.09.20)
- MV Schutzfonds Kultur
- Bundeshilfen (Neustart Kultur)
- Kulturförderung 2020-21 / Hinweise zur Antragstellung & Sonderregeln
- Corona-Landesverordnung
Übersicht der bisher veröffentlichten Förderprogramme in #NeustartKultur
Das milliardenschwere Rettungsprogramm NEUSTART KULTUR sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Verordnung der Landesregierung zu Corona-Lockerungen
Verlängerung MV Schutzfonds Kultur
Handlungshinweise für Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Handlungshinweise für Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten, unabhängig von der Trägerschaft (aktualisierte Version vom 23.06.20):
- Zugänglichkeiten des Gebäudes/Besucherleitsystem
- Einlassmanagement
- Abstandsregelungen
- Hygienemaßnahmen
- Schutz der MitarbeiterInnen
Handlungshinweise für Soziokulturelle Zentren
Gemäß § 2 Abs. 15 der o.g. Verordnung ist das vollständige Angebot der soziokulturellen Zentren vom Verbot nach § 8 Abs. 1 ausgenommen. Diese Handlungshinweise sollen den soziokulturellen Zentren in Abstimmung mit dem Landesverband Soziokultur MV und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern einige Hinweise für eine Wiederöffnung an die Hand geben. (Stand 12.06.20)
Handlungshinweise für Chöre und Musikensembles
Gemäß § 2 Abs. 4h der o.g. Verordnung sind ab dem 15.06.2020 Proben und Auftritte von Chören und Musikensembles vom Verbot nach § 8 Abs. 1 ausgenommen. Diese Handlungshinweise sollen den Chor- und Ensemble-Leitungen Empfehlungen für ein Hygienekonzept zum Wiedereinstieg in den Probenbetrieb an die Hand geben. (Stand 12.06.20)
Handlungshinweise Kulturelle Bildung (Musikschulen und Jugendkunstschulen)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Auflagen zur schrittweisen Öffnung von Musikschulen und Jugendkunstschulen, unabhängig von der Trägerschaft (aktualisierte Fassung vom 20.5.)
Das Kabinett hat eine grundsätzlich vollständige Öffnung der Einrichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung und jeweiligen Gegebenheiten vor Ort vorgesehen. Der Erlass sieht daher diese grundsätzliche Öffnung vor, verweist aber auch auf das notwendige Einvernehmen mit den örtlichen Gesundheitsbehörden und die Zustimmung der Träger.
- Phasen des Wiedereinstiegs (1-5)
- Allgemeine Hinweise zu Besucher- und Einlassmanagement und Zugänglichkeiten des Gebäudes
- Abstandsregelungen
- Sonstige Hygienemaßnahmen
- Schutz der MitarbeiterInnen und Honorarkräfte
MV Schutzfonds Kultur
Die Landesregierung unterstützt in der Corona-Krise Künstlerinnen, Künstler, Kulturschaffende, Träger der allgemeinen und politischen Weiterbildung sowie Gedenkstätten mit insgesamt 20 Millionen Euro.
In Ergänzung zu den bestehenden Hilfen (Soforthilfen, Grundsicherung etc.) umfasst dieses Paket eine Unterstützung für folgende Säulen:
- Säule 1: Institutionell geförderte Einrichtungen und Einrichtungen, die in Analogie gefördert werden
- Säule 2: Träger mit gemeinnützigen Projekten in der Kulturförderung
- Säule 3: Träger mit gemeinnützigen Projekten außerhalb der Kulturförderung
- Säule 4: Überbrückungsstipendien i.H.v. 2.000 € -> direkt zum Antrag (LFI)
- Säule 5: Träger der allgemeinen und politischen Weiterbildung
- Säule 6: Träger der Gedenkstättenarbeit
Corona-Soforthilfe
Anträge können jetzt beim LFI-MV (Landesförderinstitut) gestellt werden. Auf den Seiten des LFI gibt es zudem FAQ und ein Merkblatt.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses.
Wer wird gefördert?
Hilfeberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen.
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst, soweit sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Dies soll nach jetzigem Kenntnisstand (06.04.20) auch für Vereine gelten.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der betriebliche Sach- und Finanzaufwand des Antragstellers in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten, der voraussichtlich nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gezahlt werden kann (Liquiditätsengpass).
Das Programm sieht nicht vor, dass mit der Soforthilfe der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
– bis zu 9.000,00 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten,
– bis zu 15.000,00 Euro für Antragsteller mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten,
– bis zu 25.000,00 Euro für Antragsteller mit mehr als 10 und bis zu 24 Beschäftigten,
– bis zu 40.000,00 Euro für Antragteller mit mehr als 24 und bis zu 49 Beschäftigten,
– bis zu 60.000,00 Euro für Antragsteller mit mehr als 49 und bis zu 100 Beschäftigten.
Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden, jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!
- zu weiteren Informationen des LFI
- Informationen des Bundesfinanzministeriums zu “Corona-Schutzschild für KünstlerInnen“
Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ des BMWI
- Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe
- Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Informationsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V
- Projektförderung
- Projekte im ganztägigen Lernen
- Nothilfen
- Kurzarbeit
- Grundsicherung für Freiberufliche / Künstlersozialkasse
- ESF-Geförderte Maßnahmen
- Unterstützung des Ehrenamts
- Kunst und Kultur Digital
- Ansprechpartner
Stellungnahme des Bildungsministeriums M-V
Info des Deutschen Kulturrats
Praktische Hinweise:
- Was können selbständige Künstlerinnen und Künstler direkt tun?
- Was können Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft direkt tun?
- Was können geförderte Vereine oder Projekte direkt tun?
- Was kann jeder oder jede direkt tun?
LiveKomm Handlungsempfehlungen
Handlungsempfehlungen zur Abwendung der Insolvenz von Live-Spielstätten
- Kurzarbeitergeld
- Steuern und Sozialabgaben
- Versicherungen
- Verluste Dokumentieren
und weitere
Hinweise für Zuwendungsempfänger
Empfehlungen für Zuwendungsempfänger
- Mitteilungspflichten nachkommen
- zusätzliche Ausgaben vermeiden
- Verschiebung von Projektzeuträumen